Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) Covid-19-Erlass 2/2020

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) Covid-19-Erlass 2/2020
hier: Prinzipien der Risikoeinschätzung und Handlungsempfehlungen für Großveranstaltungen

Anlage: - 1 -
Unter Aufhebung meines Erlasses vom 10. März 2020 weise ich Sie aufgrund der §§ 2 Abs.2, 10 der Verordnung über den öffentlichen Gesundheitsdienst und die Aufgaben der Gesundheitsämter in den Landkreisen und
kreisfreien Städten an die folgenden Maßnahmen zur Durchsetzung infektionsschutzrechtlicher Erfordernisse zu treffen:

1 .Versammlungen und Menschenansammlungen mit 50 und mehr Personen Es kann in der gegenwärtigen Situation davon ausgegangen werden, dass eine Menschenansammlung von 50 und mehr Personen aus infektionshygienischer Sicht nicht mehr zu verantworten sind. Deswegen sind Veranstaltungen und Menschenansammlungen mit 50 und mehr Personen ab sofort bis auf Weiteres zu untersagen bzw. aufzulösen.
Verstöße müssen zur sofortigen Auflösung der Veranstaltung bzw. der Menschenansammlung führen.

2. Veranstaltungen und Menschenansammlungen mit unter 50 Personen Veranstaltungen und Menschenansammlungen in dieser Größenordnung sollten restriktiv behandelt werden. Insbesondere für Veranstaltungen sind regelmäßig strikte Auflagen zur Verminderung des Infektionsrisikos zu verhängen. Der Veranstalter hat zu prüfen, ob die Veranstaltung notwendig ist und trotz des Infektionsrisikos durchgeführt werden kann.

Hierbei sind die folgenden strikten Auflagen zur Verminderung des Infektionsrisikos sicher zu stellen:
• Ausschluss von Teilnehmern mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19 Erkrankung
• Ausschluss von Teilnehmern mit jeglichen Erkältungssymptomen
• Abfrage der Teilnehmer, ob diese innerhalb der letzten 14 Tage aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind oder ob sie in Kontakt zu Rückkehren standen oder Kontakt zu infizierten Personen hatten
• Veranstaltungsort mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung

Darüber hinaus sind bei der Risikoabwägung folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
• befinden sich Risikopersonen unter den Teilnehmern (Vorerkrankte,Ältere ect.)
• befinden sich unter den Teilnehmern Personen aus der Krankenversorgung, Öffentlichen Gesundheitsdienst, Innerer Sicherheit und Ordnung ect.
• der Kreis der Teilnehmer besteht aus Personen, die ohnehin Kontakt untereinander hätten / Kreis mit unbekannten Teilnehmern

Findet die Veranstaltung unter Einhaltung der Auflagen und nach erfolgter Risikoabwägung dennoch statt, gilt folgendes:
• Pro anwesende Person müssen jederzeit mindestens 4 qm Aufenthaltsfläche zur Verfügung stehen.
• Der Veranstalter hat die Teilnehmer aktiv und in geeigneter Weise über allgemeine Schutzmaßnahmen wie Händehygiene, Abstand halten und Husten und Nies- Etikette zu informieren.

Sofern eine solche Veranstaltung stattfinden soll, ist dies dem TLVwA vorher anzuzeigen und die zur Anwendung gekommenen Prüfparameter sind mitzuteilen.

Veranstaltungen in Räumlichkeiten sind im Gegensatz zu solchen unter freiem Himmel wegen des deutlich höheren Infektionsrisikos nach Möglichkeit zu untersagen.

Verstöße müssen zum sofortigen Abbruch der Veranstaltung führen.

3. Bezüglich denkbarer Maßnahmen, um unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das Infektionsrisiko zu verringern, wird auf die Anlage ,,Orientierung für Menschenansammlungen" (unter Einbeziehung der vom RKI vorgeschlagenen Maßnahmen) verwiesen.

Zu bedenken ist, dass sich dar Stand der Verbreitung der Krankheit sehr kurzzeitig ändern kann, so dass strengere Auflagen oder behördliche Maßnahmen erforderlich werden können. Hierauf ist in den jeweiligen Bescheiden und Beratungen vorsorglich hinzuweisen, damit der Veranstalter das bestehende Veranstaltungsrisiko abschätzen kann.

Die zuständigen Behörden können vor Ort darüber hinaus gehende Einschränkungen verfügen.

Dieser Erlass gilt zunächst bis zum 10. April 2020.


 

Orientierung für Menschenansammlungen