Bekanntmachung über die Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel am 28.6.2020

Öffentliche Bekanntmachung über die Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel am 28.6.2020

In seiner Sitzung am 30.06.2020 hat der Wahlausschuss der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel das Ergebnis für die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Uhlstädt-Kirchhasel wie folgt festgestellt:

Wahlberechtigte insgesamt:           4.901
Zahl der Wähler:                               3.095
Ungültige Stimmabgaben:                26
Gültige Stimmabgaben:                   3.069

Von den gültigen Stimmen entfielen auf:

Listen-Nr.                            Kennwort des Wahlvorschlages der Partei/Wählergruppe                                                   Stimmen

1                                          Dietzel, Frank (DIE LINKE)                                                                                                         1.159
2                                          Hübler, Toni (CDU)                                                                                                                      1.177
3                                          Schaubitzer, Katharina Patricia (Einzelbewerberin)                                                                 733


Da bei der Wahl am 28.06.2020 kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, findet am Sonntag, d. 12.07.2020 von 8.00 bis 18.00 Uhr zwischen

Frank Dietzel – DIE LINKE (1.159 Stimmen)
und
Toni Hübler – CDU  (1.177 Stimmen)

eine Stichwahl statt.
Scheidet einer dieser beiden Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, findet die Stichwahl nicht statt; dann ist die Wahl zu wiederholen.

Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat.

Die Wahlbenachrichtigung für die erste Wahl behält ihre Gültigkeit. Wahlberechtigte, die für die erste Wahl eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, erhalten keine neue Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl.

Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen. Dies gilt auch für die Wahlberechtigten, die einen Wahlschein für die Stichwahl bereits vor der ersten Wahl beantragt haben.

Im Übrigen können Wahlscheine für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen unter folgenden Voraussetzungen beantragt werden:

Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und nicht bereits vor der ersten Wahl einen Wahlschein beantragt hat, erhält auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen. Der Wahlschein kann mündlich oder schriftlich bei der Gemeindeverwaltung bis zum 10. Juli 2020, 18.00 Uhr, beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Der Antragsteller muss in dem Antrag seinen Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift sowie die Anschrift angeben, an die der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen zu senden ist. Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 11. Juli 2020, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Ausnahmsweise erhält ein Wahlberechtigter noch bis zum 12. Juli 2020, bis 15.00 Uhr, auf Antrag bei der Gemeindeverwaltung einen Wahlschein, wenn
  • er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,
  • bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
  • das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird oder
  • die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind,

Die Wahlanfechtung kann erst nach der Bekanntmachung der Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl erfolgen.

Uhlstädt, 01. Juli 2020
Heyder-Freiny
Gemeindewahlleiterin