Neueste Downloads

Neu im Branchenbuch

<<  Mai 2012  >>
 Mo  Di  Mi  Do  Fr  Sa  So 
   1  2  3  4  5  6
  7  8  910111213
141516171819
212223242527
28293031   

Start: Bürgerservice Aktuelles Verbrennen von Strauch- und Baumverschnitt Herbst 2010
Verbrennen von Strauch- und Baumverschnitt Herbst 2010 Drucken E-Mail
Bürgerservice - Aktuelles
Geschrieben von: Ulrike Stoklossa   
Mittwoch, den 02. September 2009 um 15:58 Uhr

Auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen (Thüringer Pflanzenabfall-Verordnung) vom 2. März 1993 (GVBl. S. 232), geändert durch Verordnung vom 3. August (GVBl. Nr. 9, S. 261) wird für das Gebiet des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt festgelegt, dass im Zeitraum vom 09. bis 23. Oktober 2010, montags bis samstags zwischen 10 Uhr und 18 Uhr, trockener  und unbelasteter Baum- und Strauchschnitt, der auf einem nicht gewerblich genutzten Grundstück anfällt, verbrannt werden darf.

Andere Abfälle, sowohl pflanzliche (z. B. Laub oder Grasschnitt) als auch nichtpflanzliche, dürfen ausdrücklich nicht verbrannt werden. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere  auf die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, Brandbeschleuniger oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. Es müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
a.     1,5 km zu Flugplätzen,
b.     50 m zu öffentlichen Straßen,
c.     100 m zu Lagern mitbrennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu
        Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt,
        verarbeitet oder gelagert werden,
d.     20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichen Bewuchs,
e.     100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen
        Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II)
        bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind.
f.     15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung
        sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen und
g.     5 m zur Grundstücksgrenze. Die Abfälle müssen trocken sein, dass sie unter
         möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen. Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten. Zusätzlich ist das Brennmaterial zum Schutze von Kleinlebewesen erst kurz vor dem Verbrennen aufzuschichten. Bereits länger liegende Haufen sind umzuschichten. Das Landratsamt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen eine Ordnungswidrigkeit darstellt (z. B. die Verbrennung von anderen Abfällen) und mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
 
Bode Kempe
Fachdienstleiter
Umwelt- und Naturschutz



Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 01. April 2011 um 10:54 Uhr